Kaninchenhaltung in der Mietwohnung
Egal ob bei der Wohnungssuche, oder in bestehenden Mietverhältnissen: Haustiere können immer wieder zu Problemen mit dem Vermieter, der Hausgemeinschaft oder Nachbarn führen. Deshalb ist es umso wichtiger, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
Dürfen Kaninchen und andere Haustiere generell im Mietvertrag verboten werden?
In jedem Fall sollte man sich hierfür erst einmal den Mietvertrag ansehen, unter Umständen ist die Katzen- und Hundehaltung in der Wohnung untersagt, hier sollte man sich überlegen, ob man mit solchen Mitbewohnern wirklich einziehen will, da es dann eventuell einen Streit mit dem Vermieter kommt, der vor Gericht endet. Zwar hat der Bundesgerichtshof ein solch generelles Verbot der Haltung dieser zwei Tierarten in einem Urteil 2013 gekippt (BGH, 20. März 2013 – VIII ZR 168/12), man sollte sich aber trotzdem auf Ärger einstellen.

Die Erlaubnis Kleintiere zu halten beschränkt sich eigentlich nur auf die normale zu Wohnzwecken genutze Haltung in Käfigen. Der Begriff des Käfigs ist dabei so zu verstehen, dass die Tiere die Wohnung nicht beschädigen können.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob man Kaninchen denn auch artgerecht käfiglos halten darf. Hier muss man sich genau ansehen, warum Kleintiere erlaubt sind. Man nimmt an, dass Kleintiere wie Kaninchen die Grundsubstanz des Eigentums des Vermieters nicht nennenswert beschädigen. Es muss allerdings vermerkt werden, dass der Halter immer für Schäden haftet (§ 833 BGB). Zudem dürfen andere Mieter des Mietobjektes nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, zum Beispiel durch Geruch oder Lärm der Haustiere. Im extremen Streitfall wird es auch hier vor Gericht ausgetragen werden müssen, denn die Grundlagen sind nicht ganz geklärt.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Dürfen die Kaninchen in der ganzen Wohnung frei herumlaufen, nagen alles an und sind nicht stubenrein, kann es Ärger geben und der Vermieter kann tatsächlich die Käfig- oder zumindest Gegehegehaltung fordern. Ist die Wohnung hingegen sauber und ordentlich und die Kaninchen brav, kann auch der Vermieter nichts sagen (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99), schließlich ist man als Halter auch zur artgerechten Haltung verpflichtet.
Wie sieht es mit der Kaninchenhaltung im Mietgarten aus?
Entscheidend dafür ist, ob das Gehege fest verankert ist und somit eine bauliche Veränderung darstellt (nicht erlaubt), oder jeder Zeit verschoben oder demontiert werden kann (z.B. auf die Terrasse gestelltes Klappgehege). Letzteres ist wie auch Gartenmöbel grundsätzlich erlaubt. Erstere Gehege müssen im Einzelfall beurteilt werden, dabei ist es u.a. entscheidend, wie sie sich ins Gesamtbild einfügen (Umgebung, Gartengröße…) (OLG Köln, 27.06.2005 – 16 Wx 58/05). Da die Rechtslage bei festen Kaninchengehegen vom Einzelfall abhängig ist, wird empfohlen, dies grundsätzlich mit dem Vermieter abzusprechen und in den Mietvertrag eintragen zu lassen. Vielleicht ist auch eine Kompromisslösung denkbar, z.B. ein Gartenhaus als Kaninchenquartier?
Praxistipp: Tiere bei Einzug im Mietvertrag eintragen lassen
Auch wenn der Vermieter die Haltung nicht untersagen kann, ist es dringend zu empfehlen, von Anfang an offen mit der Haustierhaltung umzugehen. Sprechen Sie die Tierhaltung beiläufig an und lassen Sie die Haltungsform und Tieranzahl im Mietvertrag vermerken. So kann es später nicht zu Problemen kommen, falls sich z.B. Nachbarn beschweren sollten.
Auf die private Haftpflichtversicherung hinweisen
Fast jeder Mensch in Deutschland hat mittlerweile eine Privat-Haftpflichtversicherung. Diese schließt in der Regel die meisten Schäden durch Kleintiere ein. Im Zweifelsfall gibt eine Anfrage beim Anbieter Ausschluss darüber. Der Hinweis auf die Privathaftpflicht kann Vermieter beruhigen, die ggf. um ihr Eigentum besorgt sind.
Mit ehrlichen Absprachen späteren Streit vermeiden
Auch wenn die Kaninchenhaltung in den meisten Fällen nicht unterbunden oder verboten werden darf, ist es grundsätzlich sinnvoll, vor dem Einzug die Haltung abzusprechen und die Haltungform (z.B. Wohnungsgehegeoder Gartengehege) und Tieranzahl in den Mietvertrag eintragen zu lassen. So können alle Parteien vor dem Einzug die Bedingungen absprechen und sich auf eine Lösung einigen. Sollte es nachträglich zu Streit kommen (z.B. Nachbarschaftsbeschwerden), so kann man sich zudem auf den Mietvertrag berufen.
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